Ob Schlaganfall, Autounfall, Demenz oder Krankheit – der Schritt vom funktionsfähigen Menschen zum unzurechnungsfähigen Menschen ist zumeist unvorhersehbar und eine ständige Bedrohung.

Doch was passiert in einem solchen Fall? Wer betreut die Betroffenen?

Drei Viertel aller Deutschen denken, dass der Ehepartner wichtige Entscheidungen für einen übernehmen kann, beispielsweise betreffend des eigenen Vermögens, des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen, des Verbleibens im angestammten Zuhause oder der Abschiebung in ein Pflegeheim.Die traurige Realität: Dies ist nicht der Fall„, sagt Peter Rauch, Vorsorgeexperte der auf Trauerfall-Vorsorge spezialisierten Gesellschaft Monuta.

Kein Mensch kann für eine andere Person über 18 Entscheidungen treffen, erst recht nicht, wenn diese handlungsunfähig ist. Nach dem 18. Lebensjahr haben wir keine gesetzlichen Stellvertreter.

Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, so wird ein Betreuer zugewiesen. Der Betreuer übernimmt, je nach Beschluss, alle Rechte des zu Betreuenden. Er entscheidet somit über Vermögen, Aufenthalt, Gesundheit, Aktivitäten.Ihm wird die Verfügungsgewalt, die Macht über den Patienten übertragen.

1,3 Mio. Menschen werden momentan betreut – vielen geht es gut, das steht ausser Frage. Doch wie in jeder Branche, in der Geld verdient wird, gibt es auch dort Menschen, die sich wenig um das Wohlergehen der Patienten sorgen. Viele Betreuer kümmern sich um mehr als 40 Patienten gleichzeitig. Das Ziel, im Konsens mit der Familie die besten Entscheidungen zu treffen, bleibt allzu oft auf der Strecke.

80% aller Menschen beschäftigen sich mit dieser Thematik, doch bislang haben nur rund 1,7 Mio. Bundesbürgerinnen und Bürger im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ihre Vorsorgeurkunde registriert. Hier besteht eindeutig Nachhol- und Vorsorgebedarf.„, so Felix S. Schulz von Torenz & Partner – Soziale Finanzberatung.

Was ist wichtig bei Vorsorgevollmacht&Patientenverfügung?
Die Person, der die Vollmacht ausgestellt wird, sollte eine Vertrauensperson sein.
Die ausgewählte Person kann eine Betreuung durch Fremde, eingesetzt durch das Betreuungsgericht, unterbinden – und sie hat dafür Sorge zu tragen, dass der Wille des Verfassers durchgesetzt wird und in deren Willen gehandelt wird.

Weiterführende Informationen:
Video-Beitrag bei „Maischberger

Quelle haolam.de