Gastbeitrag von RA Bernhard Schmitt
Millionen Menschen in Deutschland leiden unter negativen Schufa-Einträgen. Und dies sogar, wenn sie ihre Schulden schon lange abbezahlt haben. Dies kann sich auf die Möglichkeit auswirken, eine Wohnung zu finden, oder einfach nur einen Handyvertrag oder einen Kredit.

Doch ein Urteil des OLG Köln aus diesem Jahr könnte eine Wende mit sich bringen und vielen Erleichterung verschaffen.

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Das bahnbrechende Urteil

Im April 2025 entschied das Gericht, dass bezahlte Forderungen gelöscht werden müssen. Einträge wie bisher 3 Jahre oder 18 Monate zu speichern sei nicht mit der DSGVO konform.

Was galt bisher?

Wer bisher seine Schulden bezahlt hatte, musste trotzdem mindestens 18 Monate, sogar bis zu 3 Jahren auf die Löschung des negativen Eintrages warten.

Die alten Speicherfristen im Detail:

  • Standardfall: 3 Jahre für ausgeglichene Forderungen
  • Verkürzte Frist: 18 Monate bei Zahlung innerhalb von 100 Tagen (ohne weitere Negativeinträge)
  • Restschuldbefreiung: Maximal 6 Monate (nach EuGH-Urteil)

Jetzt aktiv werden!

Ab jetzt ist es möglich, aktiv die Löschung der erledigten Einträge zu fordern, was in vielen Fällen zum Erfolg führt.

Die Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Entfernen negativer Einträge:

1

Schufa-Auskunft anfordern

Als erstes musst du deine kostenlose Schufa-Auskunft anfordern um herauszufinden, was bei dir eigentlich gespeichert ist.

Rechtsgrundlage: Art. 15 DSGVO gibt dir das Recht auf eine kostenlose Datenkopie.

2

Löschungsantrag stellen

Als nächstes: Stelle einen schriftlichen Antrag zur Löschung bei der Schufa, verweise dabei auf das Urteil vom OLG Köln vom April 2025 und Artikel 17 DSGVO. Vergiss nicht, deinen Zahlungsnachweis beizulegen!

Wichtige Argumente für deinen Antrag:

  • Verweis auf OLG Köln Urteil (Az. 15 U 249/24)¹
  • Berufung auf Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung)
  • Hinweis auf vollständige Zahlung mit Nachweis
3

Bei Ablehnung – Beschwerde einlegen

Setze der Schufa eine Frist von etwa 4 Wochen. Wenn es keine Reaktion, oder sogar eine Ablehnung gibt, kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsicht beschweren.

Zuständige Aufsichtsbehörde:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)

  • Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
  • Online-Beschwerdeformular verfügbar
  • Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation möglich

Schadensersatz möglich!

Das OLG Köln hat in einem Fall bereits 500€ Schadensersatz zugesprochen. Auch finanziell kann es sich demnach lohnen, sich für sein Recht einzusetzen.

BGH-Entscheidung steht noch aus

Voraussichtlich kommt es erst 2026 zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bis dahin sollte man die neue Rechtslage für sich nutzen.

Wichtig: Die Schufa hat gegen das Kölner Urteil Revision beim BGH eingelegt¹. Trotzdem lohnt es sich, jetzt aktiv zu werden!