Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen von Investmentfonds. So besteuert werden thesaurierende Fonds, also solche, die Gewinne direkt wieder anlegen und nicht ausschütten. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Anleger*innen Steuern abführen, auch wenn der Fonds (noch) keine steuerpflichtige Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus den Werten der Fondsanteile zum Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinssatzes.
2021 und 2022 war das kein Thema. Da der Basiszinssatz negativ war, fiel auch keine Vorabpauschale an. Seit Januar 2023 ist es wieder ein Thema: Laut dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) liegt der Basiszinssatz für die Berechnung der Vorabpauschale in diesem Jahr bei 2,55%.
Wer den Sparer-Freibetrag von 1.000 EUR (Im Falle der Zusammenveranlagung = 2.000 EUR) noch nicht ausgeschöpft hat, braucht die Vorabpauschale nicht zu beachten. Nur Vorabpauschalen, die über dem Sparer-Freibetrag liegen, werden von der Kapitalertragssteuer (und ggf. Kirchensteuer) erfasst.
Die Pauschale wird automatisch von deiner Depotbank berechnet und abgezogen. Erkennen kannst du das auf dem Abzug „Fondsbesteuerung“ auf deinem Depotauszug.
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