Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine rechtlich zulässige Rechtsformen für einen Versicherer. Die „Versicherungsnehmer“ sind Mitglieder und Träger des Vereins.

Der wirtschaftliche Erfolg des VVaG bedeutet eine der wesentlichen Stärken seiner Rechtsform und begründet seine außerordentliche Bedeutung für den Versicherungsmarkt.

Da ein VVaG keine fremden Eigentümer hat, die Ansprüche auf den erzielten Gewinn haben, verbleiben erwirtschaftete Überschüsse im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute. Andererseits kann ein VVaG nicht ohne Weiteres Kapital auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, sondern muss die benötigten Sicherheitsmittel aus seinen Gewinnen selbst erwirtschaften. Dies schränkt wiederum seine Möglichkeiten, Gewinne zugunsten der Versicherungsnehmer zu verwenden, ein. Zudem kann ein VVaG im Rahmen dieser Beschränkung sein Geschäft nicht ohne Weiteres ausdehnen, da er die für zusätzliches Geschäft benötigten Sicherheitsmittel erst aus dem bestehenden Geschäft bilden muss.

Im internationalen Wettbewerb erweist sich die Rechtsform des VVaG jedoch immer mehr als Hemmschuh, weshalb entsprechend ambitionierte VVaG Umwandlungen (Demutualisierung) oder Holdingstrukturen anstreben.

VVaG müssen die zur Absicherung von Schwankungen des Versicherungsverlaufs benötigten Sicherheitsmittel selbst systematisch erwirtschaften, während Aktiengesellschaften diese bei Bedarf kurzfristig auf den Kapitalmärkten aufnehmen können. VVaG halten daher regelmäßig besonders hohe Sicherheitsmittel vor, die sie systematisch aufbauen; nur hierfür nicht benötigte Beträge können zugunsten der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Aufbau der Sicherheitsmittel des VVaG muss mit dem Wachstum des Geschäfts Schritt halten; insofern unterliegt der VVaG Wachstumsschranken. VVaG weisen daher in der Sparte Schaden/Unfall im Durchschnitt erheblich über dem Soll liegende Solvabilität auf, so dass eine Vielzahl von VVaG einen Deckungsgrad der Ist-Solvabilität zwischen 250 und 450 % aufweisen. In der Lebensversicherung liegt der Schnitt zwischen 150 und 200 % und in der Sparte Kranken zwischen 200 und 300 %. Andererseits haben VVaG für diese hohen Reserven aber keine Finanzierungskosten, wie sie von Aktiengesellschaften für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Beträge in erheblichen Umfang in Form von Dividenden zu leisten sind. Daher halten VVaG soviel Reserven wie sinnvoll bzw. nötig, Aktiengesellschaften so wenig Reserven wie vertretbar bzw. möglich. Soweit der VVaG gleichmäßig wächst und keine größeren Schwankungen im Versicherungsergebnis hat, kann er daher Versicherungsschutz günstiger anbieten als Aktiengesellschaften. Hingegen kann hohes Wachstum, größere Diversifikation und der Ausgleich von starken Schwankungen besser von Aktiengesellschaften geleistet werden.

VVaG führen also in größerem Umfang als Aktiengesellschaften Gewinne dem Eigenkapital zu, dafür aber keine Dividenden an Aktionäre. Zusätzlich bieten sich für VVaG als Alternative zur Kapitalbeschaffung börsennotierte Genussrechte an. Eine weitere Möglichkeit, den Kapitalmarkt zu nutzen, besteht durch die Schaffung von Tochterunternehmen in Form von Aktiengesellschaften und die Bündelung von Aktivitäten in Zwischenholdings. Dies bietet bei ausreichendem Volumen sogar die Möglichkeit eines Börsengangs.