Einführung der Versicherungspflicht

Die Bundesregierung plante im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie, eine Versicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern einzuführen. Dies sollte auch für Halter:innen gelten, die bisher nicht durch Verkehrsdelikte aufgefallen sind. Selbst die Versicherer waren von dieser Idee nicht begeistert.

Entscheidung des Vermittlungsausschusses

Die Besitzer:innen von Aufsitzrasenmähern, Gabelstaplern, Schneeräumern und Landmaschinen können nun aufatmen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat das Vorhaben gestoppt, nachdem der Bundesrat zuvor sein Veto eingelegt hatte.

Regelung der Schadensübernahme

Mit solchen Maschinen verursachte und nicht anderweitig versicherte Schäden sollen zukünftig – wie auch bisher – von der Verkehrsopferhilfe übernommen werden. Diese war früher als „Fahrerfluchtfonds“ bekannt. Obwohl die EU-Richtlinie diese Option offen lässt, wollte die Bundesregierung sie zunächst nicht anwenden. Der Grund: Die Verkehrsopferhilfe wird von allen Kfz-Haftpflicht-Beitragszahler:innen finanziert, die damit kollektiv für die Halter:innen selbstfahrender Arbeitsmaschinen einstehen müssen.

 

Verkehrsopferhilfe – Ihr Schutzschild im Straßenverkehr

Gründung: Ursprünglich 1955 als Fahrerfluchtfonds gegründet, steht die VOH seit über 65 Jahren Verkehrsopfern zur Seite.

Mission: Schließung der wirtschaftlichen Lücken in der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung und subsidiäre Haftung.

Gesetzliche Rolle: Seit 1966 gesetzlicher Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und ab 2003 auch für Schäden aus Auslandsunfällen.

Leitung: Geführt von Geschäftsführerin Sandra Schwarz seit 1. Juli 2015.

Kontakt: Offizielle Webpräsenz der Verkehrsopferhilfe

Weiterlesen:

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Neue Versicherungspflichten nach EU-Richtlinie

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