In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragssatz von bisher 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent gesunken – jeweils die Hälfte ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen.
Für Lebensversicherungen gilt ein niedrigerer Garantiezins, den Versicherer beim Abschluss von Neuverträgen versprechen (müssen) von 1,25 Prozent. Es handelt sich um den Zinssatz, der maximal auf den Sparanteil im Beitrag zugesagt werden darf. Im Gegenzug steigt die Überschussbeteiligung: Kunden werden an den sogenannten Risikoüberschüssen statt bislang mindestens zu 75 künftig zu mindestens 90 Prozent beteiligt.
In der Basisrente sind 80 Prozent der Beiträge Sonderausgaben.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden – dies sind 22.172 EUR
Die Steuervorteile für Second-Hand-Versicherungen (verkauften Lebensversicherungen) sind weggefallen. Risikoleistungen aus nach 2005 abgeschlossenen Versicherungen, die zuvor von Investoren auf einem Zweitmarkt aufgekauft wurden, werden künftig besteuert. Hintergrund ist, dass Fonds in „gebrauchte“ Lebensversicherungen investieren. Sie steigen vor allem in Risiko-Lebensversicherungen ein, indem sie Policen stornowilliger Versicherungsnehmer erwerben und später Leistungen der Versicherung an die Anleger als Erträge ausschütten. Bisher war die Leistung im Todesfall nicht steuerpflichtig. Mit dem Tod der versicherten Person erzielt der Erwerber einen Gewinn. Dieser wird künftig besteuert.
Die Beitragsbemessungs-Grenze, also die Einkommensgrenze, bis zu welcher Beiträge für die jeweilige Sozialversicherung erhoben werden, in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung ist gestiegen: in Westdeutschland von 5.950 € auf 6.050 € und in Ostdeutschland von 5.000 € auf 5.200 €.
Geändert haben sich die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung ist von 15,5 Prozent in 2014 auf 14,6 Prozent gesunken. 2015 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 7,3 Prozent.
Allerdings können die gesetzlichen Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die alleine von den Versicherten zu tragen sind. Die Mehrheit der Krankenkassen erhebt einen solchen Zusatzbeitrag. Manche sogar bis zu 1,2 Prozent, was der Beitragssatzreduzierung von 2014 auf 2015 entsprach.
Der Beitragssatz für die gesetzliche und die private Pflegepflichtversicherung wurde von 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent in angehoben.
In allen Bundesländern gibt es für kinderlose Versicherte, die älter als 23 Jahre sind, für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Für Kinderlose beträgt damit der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung 1,425 Prozent (Sachsen 1,925 Prozent).
Als Berufskrankheiten werden nun auch Formen des „weißen Hautkrebses“ und andere Krankheiten anerkannt – Betroffene haben Anspruch auf Behandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Bundesregierung fördert die Rehabilitation stärker. Ambulante Reha-Einrichtungen werden künftig in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen und damit stationären Einrichtungen gleichgestellt. Dies stärkt den Grundsatz „ambulant vor stationär“.
Erstmals seit 2000 sinkt die Umlage für die Ökostrom-Förderung. Nur ein Drittel der Versorger reduziert laut Vergleichsportalen allerdings auch den Strompreis. Bei den Gasversorgern will demnach nur jeder zehnte die Preise senken.
Die Rundfunkgebühr soll ab April von 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich sinken.
Die Konditionen für die Förderprogramme Energieeffizient Bauen (153), Wohneigentum (124) und Altersgerecht Umbauen (159) hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) um bis zu 0,25 % gesenkt und bietet damit historisch niedrige Zinskonditionen.
Zudem können Darlehensnehmer im Rahmen des Altersgerecht Umbauen-Programms seit Oktober 2014 einen neuen Zuschuss von maximal 5000 Euro je Wohneinheit erhalten, wenn ihre Wohnung barrierearm umgebaut wird.
Es gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde – allerdings nicht für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Azubis sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung sowie Pflicht- und freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten. Arbeitgeber müssen bis zu einem Monatseinkommen von 2958 Euro den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit dokumentieren und für zwei Jahre nachweisen. Die Regelung betrifft neun Branchen, die nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ohnehin strikteren Pflichten unterworfen sind. Dies sind unter anderem Bau- und Fleischwirtschaft, aber auch Gaststätten.
Erstausbildung – Problemen bei der Abgrenzung Erst- zu Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der „erstmaligen Berufsausbildung“ entgegenwirken und darin neben Mindestanforderungen (Mindestdauer 18 Monate, Qualitätsnachweis durch Abschlussprüfung) auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Unverändert soll es bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Diese Änderung in § 9 Abs. 6 EStG wirkt sich auch auf § 4 Abs. 9 EStG aus; zudem wird § 12 Nr. 5 EStG damit überflüssig
Die lohnsteuerliche Freigrenze wurde für Aufmerksamkeiten von 40 EUR auf 60 EUR erhöht.
E-Fahrzeuge sind derzeit zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Jedoch gilt das nur noch für bis zum 31. Dezember 2015 erstmals zugelassene Exemplare. Danach halbiert sich die Steuerbefreiung von zehn auf fünf Jahre.
Porto wird angehoben. Der Standardbrief bis 20 Gramm kostet innerhalb Deutschlands derzeit 0,60 € und wurde auf 0,62 € erhöht. Gleichzeitig ist das Entgelt für den Kompaktbrief bis 50 Gramm von 0,90 € auf 0,85 € abgesenkt.
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