Eine Autofahrerin war an einem Novemberabend auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und gegen eine Warnbake geschleudert. In der Dunkelheit stellte sie lediglich einen leichten Schaden an ihrem Außenspiegel fest. Die Polizei hinzuzuziehen hielt sie deshalb nicht für nötig – und fuhr nach Hause. Erst am nächsten Tag bemerkte sie Kratzer an ihrem Fahrzeug und erstattete eine polizeiliche Meldung. Ein Sachverständiger taxierte daraufhin den Schaden auf 10.400 Euro.

Zwar hatte die Fahrerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, doch der Versicherer und die Richter warfen der Frau vor, vorsätzlich den Unfallort verlassen zu haben. Daher hätten weder die erforderlichen Feststellungen zu ihrer Beteiligung, ihrer Fahrtüchtigkeit noch zur Schadenshöhe getroffen werden können. Damit liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinde.

Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht Kleve und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf ( 13. September 2018, Aktenzeichen 4 U 41/18). Sie sahen die Fahrerin zudem wegen einer möglichen Beschädigung der Warnbake in der Pflicht, die Polizei zu rufen.

Den Fahrzeugschaden muss die Verunfallte nun aus eigener Tasche bezahlen.