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Grundsätzlich hat ein unverschuldet in einen Unfall verwickelter Fahrzeughalter, dessen Auto sich zur Reparatur in der Werkstatt befindet, Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach Unfall durch die Versicherung des Unfallverursachers. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Az. 816 C 111/24) stellt jedoch klar, dass diese Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben müssen. Andernfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattungsleistung zu kürzen.
Mietwagenkosten nach Unfall: Was zahlt die Versicherung?
In dem verhandelten Fall forderte der Geschädigte 3.500 Euro für einen Mietwagen, erhielt jedoch lediglich 2.200 Euro von der gegnerischen Versicherung erstattet. Diese begründete die Kürzung mit einem unangemessen hohen Tagessatz. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage des Unfallopfers ab. Es verwies darauf, dass das Gebot der Schadenminderungspflicht für alle Beteiligten gelte. Somit sei auch bei der Auswahl und Buchung eines Mietwagens auf Wirtschaftlichkeit zu achten.
Werkstattwahl: Keine Angebotsvergleiche notwendig
Anders verhält es sich jedoch bei der Wahl der Werkstatt: Unfallgeschädigte sind nicht verpflichtet, verschiedene Angebote für die Reparatur ihres Fahrzeugs einzuholen. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim gegnerischen Versicherer, sodass dieser die Kosten der vom Geschädigten gewählten Werkstatt grundsätzlich übernehmen muss.
Kostenbewusst handeln lohnt sich
Wer nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, sollte darauf achten, ein wirtschaftlich sinnvolles Angebot zu nutzen, um Kürzungen durch die Versicherung zu vermeiden. Bei der Reparaturwerkstatt hingegen hat der Geschädigte mehr Freiheit, da das Werkstattrisiko beim Versicherer liegt.